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Datenschutzerklärung für Schweizer Websites: Was das DSG verlangt

Aktualisiert am 13.10.2026

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (DSG). Es verpflichtet Unternehmen, betroffene Personen aktiv zu informieren, wenn sie Personendaten beschaffen. Auf einer Website passiert das ständig: über Kontaktformulare, Newsletter, Analyse-Tools oder schon durch das Speichern von IP-Adressen.

Was muss mindestens drinstehen?

Nach Art. 19 DSG müssen Sie bei der Beschaffung von Personendaten mindestens folgende Informationen geben: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck, gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie bei einer Bekanntgabe ins Ausland den Staat und allenfalls die Garantien für einen angemessenen Schutz.

In der Praxis gehören ausserdem die Rechte der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung) und eine Beschreibung der eingesetzten Dienste wie Google Analytics, YouTube oder Kartendienste dazu.

Welche Strafen drohen?

Das DSG sieht bei vorsätzlicher Verletzung der Informationspflicht Bussen bis CHF 250'000 vor. Gebüsst wird dabei nicht das Unternehmen, sondern grundsätzlich die verantwortliche natürliche Person. In der Praxis wichtiger ist oft der Vertrauensverlust bei Kunden und das Risiko bei Besuchern aus der EU, wo die DSGVO gilt.

Der häufigste Fehler: Dienste werden nicht erwähnt

Viele Datenschutzerklärungen wurden einmal erstellt und nie mehr angepasst. Danach kommen ein Buchungstool, ein YouTube-Video oder ein Tracking-Pixel dazu, ohne dass die Erklärung ergänzt wird. Genau das prüft Prüfpilot automatisch: Welche Drittanbieter laufen auf Ihrer Website, und werden sie in der Datenschutzerklärung genannt?

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Häufige Fragen

Brauche ich als kleine Firma überhaupt eine Datenschutzerklärung?

Sobald Ihre Website Personendaten bearbeitet, z.B. über ein Kontaktformular, ein Analyse-Tool oder eingebettete Inhalte, ist eine Information der Besucher nötig. Das betrifft fast jede Firmen-Website.

Reicht eine DSGVO-Datenschutzerklärung aus Deutschland?

Sie deckt viele Punkte ab, nennt aber oft nicht das Schweizer DSG und keine Schweizer Ansprechperson. Für Schweizer Unternehmen empfiehlt sich eine Erklärung, die beide Gesetze berücksichtigt.

Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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